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Bauwerke und Gartenhäuser

Auszug Kleingartenverordnung Gemeinde Ottensheim

§4 Bauwerke innerhalb der Kleingartenanlage

(3) Ansuchen um eine baubehördliche Bewilligung sind jedenfalls vorab vom Vereinsobmann gegenzuzeichnen und von diesem oder seinem Vertreter bei der Gemeinde Ottensheim einzubringen.

(4) Für jede Errichtung oder für den Umbau einer Baulichkeit (Gartenhaus, Pergola oder Pavillon,
Glashaus etc.) ist die Zustimmung durch die Vereinsleitung sowie der Gemeinde Ottensheim
als Grundeigentümerin erforderlich. Gleichfalls ist der Aufstellungsort im Einvernehmen mit der
Vereinsleitung festzulegen.

(5) Die Errichtung von Sandkisten, Schaukeln, Klettergerüsten, Pools aller Art ist nicht zulässig.

§ 6 Gartenhäuser

(8) Die Montage von Photovoltaikanlagen auf dem Dach des Gartenhauses ist bis zu einer Leistung
von max. 0,8 kWp im Inselbetrieb zulässig.

Die Bestimmungen der Kleingartenverordnung der Marktgemeinde Ottensheim finden auf den Schrebergartenanlagen Hochgatter und Friedhofgelände Anwendung. Darüber hinaus gilt die
Verordnung des Schrebergartenvereins Ottensheim.


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