Gartenverordnung

GARTENVERORDNUNG für den Schrebergartenverein Ottensheim Stand: April 2024

Diese Gartenverordnung bildet einen Bestandteil der Vereinssatzungen. Mit der Vereinsanmeldung verpflichtet sich jedes Mitglied die Bestimmungen der Gartenverordnung einzuhalten. Die Gartenverordnung ist rechtlich unanfechtbar und für jedes Mitglied bindend.

§1 Gartenbenützung und Bewirtschaftung
Das Benutzungsrecht besteht grundsätzlich nur für ein Gartenjahr (01.11.- 31.10) und kann durch einen Vorstandsbeschluss ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Die Benutzung der Gartenparzelle ist nur zu kleingärtnerischen Zwecken erlaubt und soll hauptsächlich dem Gemüse- und Blumenanbau dienen.
Die Bearbeitung des Schrebergartens hat ausschließlich durch das Mitglied zu erfolgen. Wenn an Stelle des Mitglieds andere Personen vorübergehend den Garten betreuen, ist dies der Vereinsleitung zu melden.
Eine Weiterverpachtung ist ausnahmslos verboten und hat die sofortige Kündigung
zur Folge.
Das Anhäufen und Ablagern von Gerümpel, Unrat und Abfällen ist sowohl auf Schrebergartengrund als auch auf Anrainergrundstücken strengstens untersagt. Es erfolgen regelmäßig Kontrollbegehungen durch die Vereinsleitung.
Die Parzellengrenzen sind genauestens einzuhalten.
Jedes Mitglied sollte seine Parzelle naturnah sowie frei von Pestiziden und chemischen Düngern gestalten und bewirtschaften.
Die beiden Schrebergartenanlagen dürfen nicht als Spielplatz verwendet werden. Ebenso besteht ausnahmslos Grillverbot.

§2 Bepflanzung
Bei jeder Bepflanzung hat der Gartenbesitzer stets auf die Kulturen der Nachbarn
Rücksicht zu nehmen.
Obstbäume, Zierbäume, Koniferen, Ziersträucher, Bambus und Hecken innerhalb der Parzellen sind ab Jänner 2024 grundsätzlich verboten. Altbestände von Bäumen und Beerensträuchern dürfen eine Höhe von 2 Meter nicht überschreiten. Alle anderen Altbestände an Ziersträuchern und Koniferen sind zu entfernen.
Schlinggewächse und Beerensträucher dürfen nicht an den Zäunen gezogen werden.
Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen.

Die Kompostierung ist empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn nicht belästigen, zu keiner starken Geruchsbelästigung führen und das Gesamtbild der Anlage nicht ungünstig beeinflussen.

§3 Schädlingsbekämpfung
Jeder Gartenbesitzer ist zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie aller
sonstigen Schädlinge (Ratten, Mäuse, Schnecken usw.) verpflichtet.

§ 4 Bauausführungen
Das Aufstellen einer Gartenhütte muss im Voraus der Vereinsleitung gemeldet werden und Bedarf einer Bewilligung der Baubehörde (Gemeinde). Die Größe der Hütte wurde auf mindestens 4 m² und maximal 8 m² festgelegt. Am Friedhofsgelände ist die Errichtung einer Gartenhütte verboten. Ebenso ist das Errichten eines Gewächshauses über 3 m² Grundfläche verboten.

§ 5 Einfriedungen
Das Einfrieden der zugewiesenen Gartenparzelle durch bauliche Maßnahmen oder durch Pflanzen einer Hecke ist verboten.

§ 6 Wasserbezug
Mit dem Wasser ist sparsam umzugehen, Regenwasser ist bevorzugt zu
verwenden. Die Wasserbassins dienen lediglich der Entnahme von Gießwasser und dürfen nicht zum Reinigen von Gegenständen oder Gartenerträgen verwendet werden. Sie müssen ungehindert erreichbar sein. Eine Wasserentnahme mit dem Schlauch ist verboten.

§ 7 Kleintierhaltung
Hunde müssen so gehalten werden, dass jede Belästigung und Gefährdung der
Nachbarn vermieden werden. Die Hunde sind stets an der Leine zu führen und ggf.
mit Maulkörben zu versehen. Das Halten von Katzen ist ausnahmslos verboten,
ebenso das Füttern von nicht eigenen Katzen.

§ 8 Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die an seine Parzelle angrenzenden Wege zu pflegen und frei von Unkraut sowie frei von überhängenden Pflanzen und Sträuchern zu halten.
Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen
verboten.
Der Gartenbesitzer ist für jeden Schaden haftbar, der durch ihn, seine Familienangehörigen oder seine Gäste an Gemeinschaftsanlagen entsteht.

§ 9 Allgemeine Ordnung
Eine Anhäufung von Gerümpel, Abfällen, Holz und dgl. ist verboten.
Mitgliedern ist das Betreten fremder Gartenparzellen in Abwesenheit des Pächters, nur bei Elementarereignissen (nach Möglichkeit in Begleitung von Vereinsfunktionären) gestattet.
Alle Mitglieder sind angehalten, bei Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken und bei Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
Die eigenmächtige Übertragung des Gartenbenutzungsrechtes an Dritte ist rechtsungültig und wird nicht anerkannt.
Will ein Mitglied seinen Garten aufgeben, ist dies der Vereinsleitung mitzuteilen.
Bei Rückgabe der Parzelle muss diese vollständig geräumt und umgestochen an den Obmann übergeben werden.
Die Vereinsleitung übernimmt keine Haftung für die auf der Parzelle befindlichen Gegenstände der Mitglieder.
Den Anordnungen der Vereinsleitung ist Folge zu leisten.

§ 10 Verstöße gegen die Gartenordnung
Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben die Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein und die Aufkündigung des Pachtvertrages zur Folge.
Eine Kündigung seitens des Vereins erfolgt:

  • wenn ein Mitglied seinen Pflichten trotz mehrmaliger Ermahnungen nicht nachkommt.
  • wenn Mitgliedsbeiträge trotz mehrmaliger Ermahnungen nicht bezahlt werden.
  • wenn ein Mitglied unerlaubte Handlungen durchführt, z. B Gartendiebstähle, böswillige Verleumdung, tätliche Beleidigung, gewerbsmäßiger Handel mit Gartenprodukten.
  • wenn ein Mitglied seinen Garten verwildern lässt oder Gerümpel anhäuft.

Sämtliche Kosten, die der Vereinsleitung durch die Nichteinhaltung der Gartenverordnung entstehen, werden dem Mitglied angelastet.


Mehrheitlich bei der Vorstandmitgliederversammlung am 16.04.2024 beschlossen.


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